Schmerzensgeld darf nicht auf ALG 2 / Hartz IV angerechnet werden!
Das Bundessozialgericht Kassel urteilte das eine Anrechnung von Schmerzensgeld auf ALG 2 / Hartz IV eine besondere Härte darstellen würde.
Ein Arbeitsloser Mann aus Bayern hatte nach einem Unfall im Jahre 1985 ca. 36.000 DM Schmerzensgeld erhalten. Das Geld legte er in mehreren Geldanlagen wie z.B. Lebensversicherungen an.
Der Anlagewert beträgt Heute ca. 30.000 Euro. Daher wollte die zuständige ARGE kein ALG 2 / Hartz IV zahlen. Der Mann klagte über mehrere Instanzen und bekam vor dem Bundessozialgericht recht. Das Gericht urteilte (Az: B 14/7b AS 6/07 R), daß dem Mann natürlich Arbeitslosengeld 2 zusteht.
Eine Anrechnung des Geldes sei eine besondere Härte. Es ist nicht möglich das Schmerzensgeld zu Verwerten wenn der Antragsteller glaubhaft machen kann, das daß Vermögen aus dem Schmerzensgeld stamme.
Da das Schmerzensgeld eine Entschädigungszahlung sei erlaubt das Gesetz keine Anrechnung früherer oder laufender Schmerzensgeld Zahlungen. Das Geld unterliegt dem besonderen Schutz des Gesetztes. In oben genanntem Fall konnte der Mann dem Gericht glaubhaft machen, das daß Geld aus dem Angelegten Schmerzensgeld stammt. (Stand 15.09.2008)





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