Die Arbeitsagenturen sind nicht verpflichtet die Mietschulden zu übernehmen wenn die Wohnung unangemessen ist.
Die Übernahme der Mietschulden ist nur dann gerechtfertigt, wenn der Leistungsbezieher seine Notlage nicht selber beseitigen kann. Außerdem ist zu berücksichtigen wie die Schulden zustande gekommen sind.
Es ist immer der Einzelfall zu prüfen, nicht jede durch den Leistungsbezieher verschuldete Notlage bedeutet gleichzeitig das er keine Leistungen in Anspruch nehmen kann. Eine Übernahmen der Schulden, durch die Arbeitsagentur, ist dann nicht gerechtfertigt wenn das verhalten des Arbeitslosen als ein Mißbrauch zu werten ist.
(Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 34 Rdn. 7 mwN.)
Die Übernahme von Mietschulden einer nicht angemessenen Wohnung ist daher nicht gerechtfertigt. Dies gilt besonders wenn der Leistungsbezieher bereits von der ARGE aufgefordert wurde in eine billigere Wohnung umzuziehen.
(u.a. LSG Berlin-Brandenburg, Az. L 28 B 269/07 AS ER )