Keine Sanktionen gegen Hartz 4 / ALG 2 Empfänger ohne Vorwarnung
Wenn Ihr als ALG 2 Empfänger gar nicht oder nicht pünktlich zum vereinbarten Meldetermin bei der ARGE oder der Arbeitsagentur erscheint, können die Regelleistungen nur dann gekürzt werden, wenn von der ARGE schriftlich und formal richtig darauf hingewiesen wurde.
Wenn dies nicht geschehen ist dürfen keine Sanktionen verhängt werden. Besonders Wichtig ist, daß bei dem Anschreiben auf die Rechtsfolgen korrekt hingewiesen worden ist.
Das Sozialgericht Ulm (AZ: S 10 AS 2799/08 ER) hat in einem Urteil darauf hingewiesen, daß die Rechtsfolgenbelehrung in den Akten der zuständigen ARGE oder Arbeitsagentur dokumentiert werden muß. Ein einfacher Aktenvermerk in eurer Akte reicht dazu jedoch nicht aus.
Die Rechtsfolgenbelehrung ist nur dann gültig, wenn sie sich auf die genau zutreffenden Teile des Gesetzestextes stützt. In dem oben genannten Fall wurde ein ALG 2 Empfänger, wegen des Verstoßes gegen die Mitwirkungspflichten nach dem Sozialgesetzbuch 1 (SGB 1), mit Sanktionen belegt.
Diese Sanktionen sind aber im Sozialgesetzbuch 2 (SGB 2, § 31) geregelt. Aufgrund dieses Formfehlers sind die Sanktionen gegen den Arbeitslosen unwirksam, weil die korrekte Rechtsfolgenbelehrung der ARGE ausgeblieben ist.
In diesem Fall wiesen die Sozialrichter an, daß die Kürzung des Arbeitslosengeld 2 Regelsatzes, obwohl er den Meldetermin versäumte, unwirksam ist.




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