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Informationen zum Thema Hartz-IV (ALG2) & Co

Kein Mehrbedarf für Winterkleidung bei Hartz-IV / ALG2

Urteil zu Hartz IV: Wachstumsbedingter Bekleidungsbedarf sowie Sommer und Winterbekleidung sind in der ALG2 Regelleistung inbegriffen.

Gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind in der Leistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes ganz besonders Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie, der Bedarf des täglichen Lebens und in vertretbarem Umfang Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben inbegriffen.

Damit ist der tägliche Bedarf an Kleidungsstücken, für Kinder die ebenfalls eine ALG2 Regelleistung beziehen, aus dieser zu Bezahlen.

(Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen – LSG NRW -, Az.: L 12 AS 6/06; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg,, Az.: L 5 B 801/06 AS ER; Bayerisches Landessozialgericht, Az.: L 7 AS 212/06, Az.: L 7 AS 91/05)

Auch dem Gesetzgeber war bekannt, daß Kinder Wachsen und ALG 2 Leistungen in Anspruch nehmen werden müssen. Auch wenn man den Klägern zubilligt, daß die Auflistung in § 23 Abs. 3 SGB II nicht abschließend ist, so heißt es in § 23 Abs. 3 Nr. 2 SGB II das ein Anspruch bei einer Wachstumsbedingten Veränderung der Kleidergröße nicht besteht. Wenn aus einer Kommentierung von Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage 2008, § 23 Randnummer 105, eine gegenteilige Meinung gezogen werden sollte, so kann sich der Senat dieser nicht anschließen.

Dort geht man davon aus, daß der Mehrbedarf für eine Erstaustattung der Kleidung mehrfach entstehen kann, wenn z.B. die Kleidung aufgetragen ist und sich der Bedarf auf alle Kleidungstücke bezieht. Allerdings kann man anhand der Kommentarstelle nicht erkennen ob hiermit auch der Bedarf bei normalem Wachstum der Kinder gemeint ist.

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