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Informationen zum Thema Hartz-IV (ALG2) & Co

Befragungen von Nachbarn und Dritten sind meistens rechtswidrig

Die Außendienstmitarbeiter der ARGE dürfen aus datenschutzrechtlichen Gründen keine Bespitzelungen von Hartz-IV / ALG2 Empfängern vornehmen.

Es dürfen Insbesondere keine Nachbarn oder Dritte Personen befragt werden. Es war schon sehr zweifelhaft ob Erhebung der Sozialdaten überhaupt nötig war.

§ 67a Abs. 2 Satz 1 SGB X bestimmt außerdem das Informationen zu den Sozialdaten vorrangig beim Bezieher einzuholen sind.

In dem vorliegenden Fall ist dies Offensichtlich nicht geschehen, die Befragung des Vermieters erfolgte bevor der Antragstellerin die Gelegenheit gegeben wurde sich zu dem Vorwurf der Eheähnlichen Beziehung zu äußern.

Ohne Befragung der Antragsteller dürfen die Sozialdaten nach § 67a Abs. 2 Nr. 2 SGB X nur dann bei fremden Personen erfragt werden wenn dies durch eine Rechtsvorschrift zugelassen wurde (§ 67a Abs. 2 Nr. 2 a) SGB X.

Die war aber in dem oben genannten Fall nicht der erkennbar, besonders nicht nach § 51a SGB II. Oder wenn die Aufgaben der ARGE eine Befragung von Dritten erforderlich machen nach § 78a Abs. 2 Nr. 2 b) aa) SGB X, und keine Hinweiße dafür vorliegen, daß schutzwürdige Interessen des Antragstellers angetastet werden.

Am 23.11.2005 entschied so das Sozialgericht Düsseldorf unter dem Az.: S 35 AS 343/05 ER.

Kommentare

  1. Stefan sagt,

    Na ja, was nicht alles erlaubt ist. Sie machen es aber trotzdem… und wenn man als Normalbürger sich dagegen wehren will, heißt es. Es ist Ihnen ja kein Schaden entstanden. Wenn ich aber einen kriminellen Banker observiere und Nachbarn befrage, dann hat er sicherlich das Recht mich dafür zu belangen. So läuft das in der BRD-AG!

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