Nachdem das Bundessozialgericht die Rechtsprechung geändert hat müssen Hartz-IV / ALG2 Empfänger Zinseinkünfte auf ihr Arbeitslosengeld 2 anrechnen lassen.
Auch die Tatsache das die Zinsen jährlich ausbezahlt werden, oder die Zinsen und Zinserträge angeblich einer Zweckbestimmung des Kapitals unterliegen ändert daran nichts.
Die Anrechnung der Zinseinkünfte für ein volles Jahr ist aber erst dann möglich, wenn Ihr sowieso einen neuen Bescheid über euer Hartz-IV / ALG2 bekommt.
Urteil des BSG- B 11 AL 15/01 R – NJW Heft 36/2001, Seite XLII
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