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Informationen zum Thema Hartz-IV (ALG2) & Co

Gerichtsurteil zu Hartz-IV: Keine Klagen wegen Untätigkeit

Als Hatz-IV Empfänger könnt Ihr die ARGE nicht wegen Untätigkeit verklagen!

Ein ALG2 Empfänger hat die Arbeitsagentur wegen Untätigkeit verklagt. Er argumentierte das Arbeitsamt habe es versäumt, ihm mindestens 10 Arbeitsangebote vorzulegen. Aber das Landessozialgericht Berlin Brandenburg sieht das nicht so.

Laut des Sozialgerichts sieht es das Gesetz nicht vor, dass die Arbeitsagentur zur Vorlage verpflichtet ist. Das Gericht argumentierte, dass der Kläger nicht „Unmögliches abverlangen“ könne. Es können nur Arbeitsangebote unterbreitet werden, die dem Arbeitsamt auch von möglichen Arbeitgebern gemeldet werden.

(Urteil, Landessozialgericht Berlin, L 28 B 698/07 AS PKH)

Kommentare

  1. Michael Albert sagt,

    Hallo,

    also, ich persönlich finde dass die Arbeitsämter wirklich mehr tun sollten um die Arbeitslosigkeit der Betroffenen wieder in Arbeit kommen…. Die Aufgaben der Arge -Mittarbeiter finde ich verfehlt, wenn diese nur darauf achten wo und wann den Bedürftigen Arbeitslosengeld kürzen können.

  2. admin sagt,

    @Michael Albert

    Hallo Michael,

    da hast du völlig recht ich selbst habe die Erfahrung gemacht das der persönliche Ansprechpartner kein Interesse hat jemanden in Arbeit zu bringen. Das einzige was zählt ist wo kann man Geld kürzen. Es heißt Fördern und Fordern, das Fordern geht aber das Fördern nur selten.

  3. Biecker A. sagt,

    Hallo ich habe eine Frage, meine Tochter bezieht mit ihrem 5 jährigen Sohn Hartz IV vor einiger Zeit hat Sie dem Vater des Kindes Unterkunft gewährt weil er auf der Straße stand,Sie hat Ihm aber klar gemacht das Er nicht bei Ihr wohnen kann, und sich um ein eigenes Zimmer bemühen soll.Er hat aber glaube ich die naivietät meiner Tochter ausgenutzt, da Sie ein Alkohol problem hat, nach einem Streit das Er die Wohnung verlassen soll, hat meine Tochter die Polizei gerufen, danach hat Sie sich selber ins Krankenhaus eingewiesen für einen Entzug zu machen, und wird auch in kürze mit Ihrem Sohn in eine Therapie fahren, jetzt bekam Sie Besuch von Ihrer Sachbearbeiterin, die Kontrolieren wollte ob jemand bei Ihr Wohnt, Sie hat aber der Sachbearbeiterin auch gesagt das der Vater des Kindes zirca 4 Wochen bei Ihr war, worauf diese Ihr dann mit Konsequensen androhte. Es stellte sich jetzt sogar heraus, das der Vater des Kindes sich ohne Ihr Wissen bei Ihr angemeldet hat, was die Sache für meine Tochter nicht einfacher macht. Wer kann mir Rat geben

  4. Dagubert sagt,

    Grundsätzlich: Was will die Behörde.

    Ein Besuch heißt keine Badarfsgemeinschaft, außerdem muß das von der Behörde vor Gericht bewiesen werden. Hier muß ein gegenseitiger Wille Schriftlich der Behörde vorliegen. Was bringen die Hausbesuche außer Verstöße gegen das Grundgesetz, die Wohnung ist unverletzlich, das Internet sieht Bereits schon Gerichtsurteile dazu vor. Also keine Angst haben und kommen lassen. Die Mitarbeiter einer Behörde dürfen gar nicht die Nachbarn befragen, verstoß gegen den Datenschutz, denn wen geht das was an wer Geld von welcher Behörde bekommt.

    MGF Dagubert

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