Bei der Berechnung der ALG 2 / Hartz IV Leistungen wird eine einzelne erwerbsfähige Person oder eine so genannte Bedarfsgemeinschaft angesehen.
Leben mehrere Personen im gleichen Haushalt mit Erwerbsfähigen zusammen und unterhalten den Haushalt finanziell gemeinsam, werden eventuell alle Personen zusammen als eine Bedarfsgemeinschaft angesehen. Wer einer Bedarfsgemeinschaft angehört, ist im SGB 2 festgelegt. Bei so einer Bedarfsgemeinschaft werden alle ihr angehörenden Personen mit ihren persönlichen Verhältnissen in die Berechnung einbezogen.
Das heißt:
Das Einkommen einer Person ist in der Berechnung auch für weitere Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen. Es findet also ein gewisser Ausgleich statt. Dieser Ausgleich kann zu insgesamt weniger Leistungen führen, er kann aber auch zu mehr Leistungen führen, wenn alle Personen im Haushalt zusammen zu wenig zum Leben besitzen. Auch nicht arbeitsfähige Personen im Haushalt von Erwerbsfähigen können Leistungen beziehen, wenn sie zur Bedarfsgemeinschaft gehören, das sogenannte Sozialgeld, nicht wie früher Sozialhilfe.
Wenn Eltern nicht arbeiten können, bilden sie dennoch eine Bedarfsgemeinschaft mit Ihren Kindern, wenn diese nicht Verheiratet sind und das 25. Jahr Ihres Lebens noch nicht vollendet haben. Ein Eheähnliche Gemeinschaft wird zum Beispiel vermutet, wenn zwei Personen länger als ein Jahr zusammenleben, oder Kinder bzw. Angehörige im Haushalt versorgen, sowie wenn beide über das vermögen verfügen können. Wenn dies zutrifft wird eine Eheähnliche Gemeinschaft Angenommen.
Wenn dies nicht zutrifft haben Sie dies nachzuweisen Gegen diese Eheähnliche Gemeinschaft spricht wenn Eine Wohnung gemeinsam bewohnt wird, der Haushalt aber getrennt Geführt wird z.B. getrennt Fächer im Kühlschrank, getrennte Plätze im Badezimmer, jeder Wäscht seine Wäsche selber und es werden keine gemeinsamen Möbel oder Haushalts Gegenstände gekauft.
Eine Bedarfsgemeinschaft kann nicht nur zwischen Mann und Frau bestehen, sondern auch zwischen zwei gleichgeschlechtlichen Partnern, und zwar auch dann, wenn diese Partnerschaft nicht eingetragen ist. Oft ist es schwierig zu beurteilen, ob eine Bedarfsgemeinschaft besteht. Dies kann nur Ihr Sachbearbeiter der Arge zuverlässig für Sie entscheiden.
Zu einer Bedarfsgemeinschaft gehören:
- die erwerbsfähigen Hilfsbedürftigen.
Als Partner von erwerbsfähigen Hilfsbedürftigen:
- der nicht ständig getrennt lebende Ehegatte,
- der nicht ständig getrennt lebende Lebenspartner,
- eine Person, die mit dem arbeitenden Hilfsbedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt in Eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebt,
- die unverheirateten Kinder des erwerbsfähigen Hilfsbedürftigen oder seines Lebensgefährten, wenn sie das 25. Jahr Ihres Lebens noch nicht vollendet haben,
- Vater/oder Mutter und eventuell der Partner eines erwerbsfähigen, unverheirateten Kindes, das daß 25. Jahr seines Lebens noch nicht vollendet hat, wenn diese selbst nicht arbeitsfähig sind.
ALG 2 / Hartz IV Bedarfsgemeinschaft
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